Trotz der Formulierung in Art. 265 Abs. 2, wonach zu werden brauchen, über jene Einrede in der Regel nicht das Nichtvorhandensein neuen Vermögens zur Folge zu e n t s chi e den werden können. Daraus folgt indessen, haben scheint, dass auf Grund des Konkursverlustscheins wie das Bundesgericht bereits festgestellt hat (AS 40 III keine neue Betreibung « angehoben » werden könne, S.285), keineswegs, dass der Richter im ordentlichen handelt es sich dabei nicht etwa um ein der Betreibung als Prozess über die vor ihm erhobene Einrede aus Art.