im Aberkennungsprozess, die Geltendmachung im ordentlichen Prozesse « kein Raum » ja beide nicht im beschleunigten Verfahren durchgeführt bleibe. Trotz der Formulierung in Art. 265 Abs. 2, wonach zu werden brauchen, über jene Einrede in der Regel nicht das Nichtvorhandensein neuen Vermögens zur Folge zu e n t s chi e den werden können.