Nun schreibt der Frage der Geltendmachung der in Betreibung liegen- allerdings Art. 265 Abs. 3 vor, dass über die dem Schuldden Forderung auf dem Wege des Zivilprozesses nichts zu ner in Abs. 2 gewährte Einrede « im beschleunigten Vertun » habe, dass sie mittels beg I' Ü n d e t e n Rechts- fahren » zu entscheiden sei. Es wird daher im ordentlichen vorschlags angebracht werden müsse, und dass für ihre Forderungsprozess, bezw. im Aberkennungsprozess, die Geltendmachung im ordentlichen Prozesse « kein Raum » ja beide nicht im beschleunigten Verfahren durchgeführt bleibe.