Mit Unrecht wird in dem angefochtenen Urteil davon gehört), dies im Wege des Re c h t sv 0 r s chi ag s ausgegangen, dass die Einrede aus Art. 265 « eine solche zu tun habe, zu dessen Beseiti.gu~g nach Art. 79 {< der rein betreibungsrechtlichen Charakters » sei, dass sie « mit ordentliche Prozessweg zu betreten » ist. Nun schreibt der Frage der Geltendmachung der in Betreibung liegen- allerdings Art.