Nun habe der Beklagte allerdings die Vollstreckbarkeit einer Forderung mit Rücksicht auf gegen ihn angehobene Betreibung durch Erhebung eines Art. 265 entscheiden und also noch kein End urteil dar- Rechtsvorschlages gehemmt, allein ohne diesen zu be- stellen, sondern auch denjenigen Urteilen, durch welche gründen, speziell ohne sich auf das Nichtvorhandensein im Anschluss an den Entscheid über die Einrede aus neuen Vennögens zu berufen, wozu er verpflichtet ge- Art. 265 die eingeklagte F 0 r der u n g sei b e r gutwesen wäre. Anlässlich des Aussöhnungsversuches habe geheissen oder abgewiesen wird. er dies nicht nachholen können.