Sie sei in Form eines bisherigen Praxis ·festzuhalten wäre, wonach die Eigen- Rechtsvorschlages anzubringen, und es könne daraus schaft eines Haupturteils nicht nur denjenigen Entscheikeine Bestreitung der K lag bar k e i t der Forderung den abgesprochen wurde, welche lediglich die Frage der hergeleitet werden. Nun habe der Beklagte allerdings die Vollstreckbarkeit einer Forderung mit Rücksicht auf gegen ihn angehobene Betreibung durch Erhebung eines Art.