Sie habe lediglich den Zweck, eine machung der besagten Einrede kein Raum » sei. Es kann gegen den Schuldner, der s ich .d a· rau f b e ruf e. deshalb hier unerörtert bleiben, ob gegebenenfalls an der' angehobene Betreibung zu hemmen. Sie sei in Form eines bisherigen Praxis ·festzuhalten wäre, wonach die Eigen- Rechtsvorschlages anzubringen, und es könne daraus schaft eines Haupturteils nicht nur denjenigen Entscheikeine Bestreitung der K lag bar k e i t der Forderung den abgesprochen wurde, welche lediglich die Frage der hergeleitet werden.