Die Einrede des Schuldners, dass er nicht wurde (vgl. BGE 25 II S. 551 und die dortigen Zitate, zu neuem Vennögen gekommen sei, qualifiziere sich als sowie 29 II S. 757 f.) - nicht einen Entscheid über die eine solche rein betreibungsrechtlichen Charakters und Einrede aus Art. 265 darstellt, sondern im Gegenteil die habe mit der Frage der Geltendmachung der in Betrei- eingeklagte Forderung mit der Begründung gutgeheissen bung liegenden Forderung auf dem .Wege des Zivilpro- hat, dass im ordentlichen Prozesse « für die Geltendzesses nichts zu tun. Sie habe lediglich den Zweck, eine machung der besagten Einrede kein Raum » sei.