nebst 1 Fr. 60 Cts. fIZiere, ist jedenfalls aus dem Grunde zu bejahen, weil »Betreibungskosten. dieses Urteil - im Gegensatz zu frühem Fällen, in wel- Dieses Urteil ist in der Hauptsache folgendermassen chen das Vorhandensein eines Haupturteils verneint begründet : Die Einrede des Schuldners, dass er nicht wurde (vgl. BGE 25 II S. 551 und die dortigen Zitate, zu neuem Vennögen gekommen sei, qualifiziere sich als sowie 29 II S. 757 f.) - nicht einen Entscheid über die eine solche rein betreibungsrechtlichen Charakters und Einrede aus Art.