eil im Sinne des Art. 58 OG quali- » in einem Betrage von 4248 Fr. 60 Cts. nebst 1 Fr. 60 Cts. fIZiere, ist jedenfalls aus dem Grunde zu bejahen, weil »Betreibungskosten. dieses Urteil - im Gegensatz zu frühem Fällen, in wel- Dieses Urteil ist in der Hauptsache folgendermassen chen das Vorhandensein eines Haupturteils verneint begründet :