verbürgt hatte, für den gesamten Schuldbetrag nebst den Nichtsdestoweniger erfolgte darauf die Einreichung bis Ende 1912 berechneten Zinsen und Zinseszinsen der vorliegenden Klage, mit dem im Aussöhnungsverfahren (insgesamt 4732 Fr. 40 Cts.) hefriedigt, worauf die Bank angekündigten, oben wiedergegebenen Rechtsbegehren. der Klägerin am gleichen Tage ihre Rechte gegen den Nachdem der Beklagte in der Hauptverteidigung seine Beklagten abtrat. im Vermittlungsvorstand abgegebene Erklärung wieder-