88. Urteil der II. Zivilabteilung vom 2. Dezember 1914 Klägerin einen bestrittenen Betrag von.4732 Fr. 40 Cts. nebst Zins zu 6 % seit 1. Januar 1913 und 1 Fr. 60 Cts. i. S. Holz.er, Beklagter, Betreibungskosten zu bezahlen, unter Kostenfolge. gegen Grande Bra.sserie et Beauregard, Klägerin. Im Vermittlungsvorstand gab der Beklagte folgende Rechtliche Natur der Einrede aus Art.