I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons verfahren nicht berufen. Nachdem das Rechtsöffnungs- Zürich vom 29. August 1914 bestätigt. begehren abgewiesen worden WBI', liess die Klägerin den Beklagten zum Aussöhnungsversuch über folgendes Rechtsbegehren vorladen : « Der Beklagte sei schuldig und zu · verurteilen, der