{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-464.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040464.pdf", "Checksum": "8adef16a0a07b29fecb91acf8f7767d6"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:32:05", "Num": ["BGE 40 III 464"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 464"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 464"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 464"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:32:05", "Checksum": "e2c406bf4b588bf200163d59db59a9ff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 464\n\n der Zivilkammern. N° 88. 471\n470 Entscheidungen ·\nöffnungsverfahren in vielen Fällen überhaupt nicht statthalt dieser Fraae davon UmC1an a nimmt, die Verurteilung findet, so muss dem Schuldner immerhin das Recht zudes Beklagten'\" zur Z a h I '\"u n '\"g zu verlangen. Nur in erkannt werden, die Einrede des mangelnden neuen Verdiesen Fällen trifft die Erwägung der Vorinstanz zu, dass mögens noch im ordentlichen Forderungsprozess, bezw.\nder Gläubiger ein rechtliches Interesse an der gericht- im Aberkennungsprozess, sei es .erstmals zu erheben, sei\nlichen Feststellung der Forderung a ) s sol ehe r haben es wieder aufzunehmen. Im vorliegenden Falle war daher\nkönne. die in der Hauptverteidigung und übrigens schon im\n3. - Im vorliegenden Falle ist nun nicht etwa nur Vermittlungsvorstand, also sogar vor Einleitung des Proauf Feststellung der Forderung als solcher geklagt worden, zesses selbst erhobene· Einrede des mangelnden neuen\nsondern die Klägerin. hat ausdrücklich die Verurteilung Vermögens in der Tat 0 r d nun g s g e m ä s s angedes Beklagten zur Z a h I u n g beantragt, und es ist auch bracht, und es durfte deshalb, nach den Ausführungen\nnicht richtig, dass die Klägerin habe annehmen müssen, in Erw. 2 hievor, die Klage nicht zugesprochen werden,\ndie Forderung werde vom Beklagten « grundsätzlich be- bevor die Klägerin in dem von ihr einzuleitenden bestritten »; denn aus der Erklärung des Beklagten im schleunigten Verfahren den Beweis geleistet hatte, dass\nVermittlungsvorstand ergab sich das Gegenteil. Es fragt der Beklagte im Sinne des Art. 265 Abs. 2 « zu neuem\nsich daher, ob die Einrede aus Art. 265 ordnungsgernäss Vermögen gekommen » sei. Da dieser Beweis nicht vorerhoben worden sei. Dies ist im angefochtenen Urteil zu liegt, ist das angefochtene Urteil aufzuheben ·und die\nUnrecht verneint worden. Insbesondere ist es rechts- Klage zur Zeit abzuweisen. Denn mit der Frage,\nirrtümlich, wenn die Vorinstanz annimmt, dass der ob der Beklagte nach dem kantonalen Prozessrechte ver-\nSchuldner « mit dieser Einrede einzig· im Stadium der pflichtet gewesen wäre, einen förmlichen Antrag auf\nbetreibungsrechtlichen Zwangsvollstreckung gehört wer- « vorläufige» Abweisung zu stellen und diesen Antrag\nden » könne, und dass er verpflichtet sei, « seinen Rechts- als eine « fristliche Einrede » zu bezeichnen, wie in der\nvorschlag in diesem Sinne zu begründen ». Allerdings heutigen Verhandlung behauptet wurde, hat sich das\nliegt es im Interesse einer raschen Abklärung der Situation Bundesgericht nicht zu befassen. Es genügt, dass der kanund einer Vereinfachung des Verfahrens, dass der Schuld- tonale Richter selber keine Veranlassung genommen hat,\nner, der sich auf Art. 265 zu berufen gedenkt, diese seine das Vorgehen des Beklagten in dieser Beziehung zu\nAbsicht bereits im Rechtsvorschlag ankündige oder doch bemängeln, dass aber die vom Standpunkte des eidin seiner Antwort auf ein allfälliges RechtsöffIlungsbe- gen ö s s i s ehe n Rechtes aus angebrachten Bemängehren die Einrede selber erhebe (in welch' letzterem Fall gelungen nach den vorstehenden Ausführungen unbedas Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen ist : vergl. das gründet sind.\nbereits angeführte bundesgerichtliehe Urteil, S. 284 und\nDemnach hat das Bundesgericht\ndie dortigen Zitate). Allein, da einerseits (vergl. wiederum\ndas angeführte bundesgerichtliehe Urteil, S. 284) der erkannt:\nRechtsvorschlag nach Art. 75 überhaupt nicht begründet Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das angezu werden braucht, anderseits im summarischen Ver- fochtene Urteil aufgehoben und die Klage zur Zeit abfahren, als welches das Rechtsöffnungsverfahren sich gewiesen wird.\nqualifiziert, über ·die Einrede aus Art. 265 ja doch niclit\nentschieden werden kann, und übrigens ein Rechts-\n"}