{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-464.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040464.pdf", "Checksum": "8adef16a0a07b29fecb91acf8f7767d6"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:32:05", "Num": ["BGE 40 III 464"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 464"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 464"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 464"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:32:05", "Checksum": "e2c406bf4b588bf200163d59db59a9ff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 464\n\n der Zivilkammern. N° 88. 469\n468 Entscheidungen\ndie Forderung. . . 0 der das R e c h t , sie auf dem\nrede, sowie das im Falle ihrer Erhebung einzuschlagende B e t r e i b u n g s weg e gel t end zum ach e n ,\nVerfahren festgestellt werde. bestreiten will » (wozu u. a. gerade die Einrede aus Art.265\nMit Unrecht wird in dem angefochtenen Urteil davon gehört), dies im Wege des Re c h t sv 0 r s chi ag s\nausgegangen, dass die Einrede aus Art. 265 « eine solche zu tun habe, zu dessen Beseiti.gu~g nach Art. 79 {< der\nrein betreibungsrechtlichen Charakters » sei, dass sie « mit ordentliche Prozessweg zu betreten » ist. Nun schreibt\nder Frage der Geltendmachung der in Betreibung liegen- allerdings Art. 265 Abs. 3 vor, dass über die dem Schuldden Forderung auf dem Wege des Zivilprozesses nichts zu ner in Abs. 2 gewährte Einrede « im beschleunigten Vertun » habe, dass sie mittels beg I' Ü n d e t e n Rechts- fahren » zu entscheiden sei. Es wird daher im ordentlichen\nvorschlags angebracht werden müsse, und dass für ihre Forderungsprozess, bezw. im Aberkennungsprozess, die\nGeltendmachung im ordentlichen Prozesse « kein Raum » ja beide nicht im beschleunigten Verfahren durchgeführt\nbleibe. Trotz der Formulierung in Art. 265 Abs. 2, wonach zu werden brauchen, über jene Einrede in der Regel nicht\ndas Nichtvorhandensein neuen Vermögens zur Folge zu e n t s chi e den werden können. Daraus folgt indessen,\nhaben scheint, dass auf Grund des Konkursverlustscheins wie das Bundesgericht bereits festgestellt hat (AS 40 III\nkeine neue Betreibung « angehoben » werden könne, S.285), keineswegs, dass der Richter im ordentlichen\nhandelt es sich dabei nicht etwa um ein der Betreibung als Prozess über die vor ihm erhobene Einrede aus Art. 265\nsolcher entgegenstehendes Hindernis - über dessen Vor- einfach hinwegschreiten und die Forderungsklage zuhandensein die Betreibungsbehörden zu entscheiden sprechen, bezw. die Aberkennungsklage abweisen dürfe,\nhätten - , sondern um eine der F 0 I' der u n g entge- weil es Sache des Schuldners gewesen wäre, jene Einrede\ngenstehende zivilI' ec h tlic he Einred e, die auch in einem von ihm einzuleitenden « beschleunigten Verdann erhoben werden kann, wenn die Forderung gar nicht fahren» anzubringen und für deren rechtzeitige Beim Wege der Betreibung, sondern z. B. durch ein Begehren urteilung zu sorgen. Vielmehr hat der Richter (nach den\num Konkurseröffnung 0 h n e Betreibung (Art. 190), oder Ausführungen des erwähnten Urteils), sobald die Einrede\neinfach durch Verrechnung geltend gemacht werden will aus Art. 265 ordnungsgemäss erhoben ist, sei es von sich\n(vergl. JlEGER,Anm. 8 zu Art. 265), und die (nach Art. 267) aus das im dritten Absatz dieses Artikels vorgesehene\nferner auch der Geltendmachung sol c her Forderungen beschleunigte Verfahren einzuleiten, sei es - ob das eine\nentgegensteht, welche im Konkurse nicht angemeldet oder das andere, hängt vom kantonalen Prozessrecht ab -\nworden waren und für welche daher kein Verlustschein den Gläubiger auf dieses Verfahren zu verweisen und Qen\nim Sinne des Art. 265 existiert. Gleichwie nun alle Prozess unter Fristansetzung an den Gläubiger zu sistie-\na n der n, der Vollstreckbarkeit einer Forderung ent- ren oder en.dlich die Forderungsklage « zur Zeit », d. h .\ngegenstehenden zivilrechtlichen Einreden, z. B. diejenige hin~ichtlich der vorliegenden Betreibung « abzuweisen »,\nder Stundung, im ordentlichen Prozesse zu erheben und bezw. die Aberkennungsklage « zur Zeit gutzuheissen »\nvom ordentlichen Richter zu beurteilen sind, so ist grund- und dem Gläubiger das weitere Vorgehen zu überlassen.\nsätzlich auch die Einrede aus Art. 265 im ordentlichen Eine Ausnahme hievon ist nur für diejenigen Fälle zu\nForderungsprozesse, bezw. im Aberkennungsprozesse (der machen, in denen der Gläubiger ausschliesslich auf Festsich von jenem nur durch die Umkehrung der Partei- stellung der Forderung als solcher klagt und unter Anerrollen unterscheidet) zu erheben. Deshalb bestimmt kennung ihrer Nichtvollstreckbarkeit oder unter Vorbedenn auch Art. 69 Ziff. 3, dass « der Schuldner, welcher 32\n\" AS 40111 - 1914\n"}