{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-464.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040464.pdf", "Checksum": "8adef16a0a07b29fecb91acf8f7767d6"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:32:05", "Num": ["BGE 40 III 464"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 464"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 464"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 464"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:32:05", "Checksum": "e2c406bf4b588bf200163d59db59a9ff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 464\n\nverbürgt hatte, für den gesamten Schuldbetrag nebst den Nichtsdestoweniger erfolgte darauf die Einreichung\nbis Ende 1912 berechneten Zinsen und Zinseszinsen der vorliegenden Klage, mit dem im Aussöhnungsverfahren\n(insgesamt 4732 Fr. 40 Cts.) hefriedigt, worauf die Bank angekündigten, oben wiedergegebenen Rechtsbegehren.\nder Klägerin am gleichen Tage ihre Rechte gegen den Nachdem der Beklagte in der Hauptverteidigung seine\nBeklagten abtrat. im Vermittlungsvorstand abgegebene Erklärung wieder-\nAm 6./20. Oktober 1913 liessdie Klägerin dem Be- holt hatte, mit den Anträgen :\nklagten für den von ihr bezahlten Betrag von 4732 Fr. « 1. Auf das Rechtsbegehren der Klage sei nicht ein-\n40 Cts. nebst 6 % Zins seit 25. März· 1913 einen Zahlungs- zutreten.\n~.\nder Zivilkammern. N° 88. 46'1\n466 Entscheidungen\nsätzlich bestritten. Der Nichteintretensschluss des Be-·\n» 2. Eventuell : Die Klägerin sei mit dem Begehren klagten sei daher abzuweisen und die Klage gutzuheissen.\nihrer Klage abzuweisen, beide Begehren unter Kosten- C. - Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig\nfolge, » und in richtiger Fönn die Berufung an das Bundesgericfit\nwurde die KIagforderung in der Replik auf den Betrag ergriffen, mit dem Antrag auf Abweisung der Klage,\nder Forderung bei Ausbruch des Konkurses (4248 Fr. eventuell Nichteintreten, unter Kostenfolge.\n60 Cts.) reduziert, das Begehren um Verurteilung des Die Klägerin hat Abweisung der Berufung und Be-\nBeklagten zur Z a h I u n g aber aufrechterhalten. stätigung des angefochtenen Urteils beantragt.\nE. - Durch Urteil vom 22. September 1914 hat der\nAppellationshof des Kantons Bern erkannt : Das Bundesgericht zieht\n« 1. Der Beklagte ist mit seinem Nichteintretens- in Erwägung:\n» schluss abgewiesen. 1. - Die Frage, ob das angefochtene Urteil sich als.\n» 2. Der Klägerin ist ihr Klagsbegehren zugesprochen ein Hau p t u r t eil im Sinne des Art. 58 OG quali-\n» in einem Betrage von 4248 Fr. 60 Cts. nebst 1 Fr. 60 Cts. fIZiere, ist jedenfalls aus dem Grunde zu bejahen, weil\n»Betreibungskosten. dieses Urteil - im Gegensatz zu frühem Fällen, in wel-\nDieses Urteil ist in der Hauptsache folgendermassen chen das Vorhandensein eines Haupturteils verneint\nbegründet : Die Einrede des Schuldners, dass er nicht wurde (vgl. BGE 25 II S. 551 und die dortigen Zitate,\nzu neuem Vennögen gekommen sei, qualifiziere sich als sowie 29 II S. 757 f.) - nicht einen Entscheid über die\neine solche rein betreibungsrechtlichen Charakters und Einrede aus Art. 265 darstellt, sondern im Gegenteil die\nhabe mit der Frage der Geltendmachung der in Betrei- eingeklagte Forderung mit der Begründung gutgeheissen\nbung liegenden Forderung auf dem .Wege des Zivilpro- hat, dass im ordentlichen Prozesse « für die Geltendzesses nichts zu tun. Sie habe lediglich den Zweck, eine machung der besagten Einrede kein Raum » sei. Es kann\ngegen den Schuldner, der s ich .d a· rau f b e ruf e. deshalb hier unerörtert bleiben, ob gegebenenfalls an der'\nangehobene Betreibung zu hemmen. Sie sei in Form eines bisherigen Praxis ·festzuhalten wäre, wonach die Eigen-\nRechtsvorschlages anzubringen, und es könne daraus schaft eines Haupturteils nicht nur denjenigen Entscheikeine Bestreitung der K lag bar k e i t der Forderung den abgesprochen wurde, welche lediglich die Frage der\nhergeleitet werden. Nun habe der Beklagte allerdings die Vollstreckbarkeit einer Forderung mit Rücksicht auf\ngegen ihn angehobene Betreibung durch Erhebung eines Art. 265 entscheiden und also noch kein End urteil dar-\nRechtsvorschlages gehemmt, allein ohne diesen zu be- stellen, sondern auch denjenigen Urteilen, durch welche\ngründen, speziell ohne sich auf das Nichtvorhandensein im Anschluss an den Entscheid über die Einrede aus\nneuen Vennögens zu berufen, wozu er verpflichtet ge- Art. 265 die eingeklagte F 0 r der u n g sei b e r gutwesen wäre. Anlässlich des Aussöhnungsversuches habe geheissen oder abgewiesen wird.\ner dies nicht nachholen können. Im ordentlichen Pro- 2. - Zur Entscheidung der Frage, ob die Vorinstanz\nzesse bleibe für die Erhebung jener Einrede kein Raum. mit Recht die vom Beklagten gestützt auf Art. 265 erho-\nDie Klägerin habe auch ein rechtliches Interesse an der bene Einrede unberücksichtigt gelassen habe, ist erforgerichtlichen Feststellung ihrer Forderung, da sie .habe derlich, dass zunächst die rechtliche Natur dieser Einannehmen können, diese werde vom Beklagten grund-\n"}