{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-01-01", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-464.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040464.pdf", "Checksum": "8adef16a0a07b29fecb91acf8f7767d6"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:32:05", "Num": ["BGE 40 III 464"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 464"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 01.01.1914 BGE 40 III 464"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 01.01.1914 BGE 40 III 464"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:32:05", "Checksum": "e2c406bf4b588bf200163d59db59a9ff", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 01.01.1914 BGE 40 III 464\n\n464 Entscheidungen der Zivilkammern. N° 88. 465\n\nzuerkennen, ohne dass auf die übrigen Rechtsstand- befehl zustellen. Der Beklagte erhob Rechtsvorschlag\npunkte des Klägers (Art. 21, 29 und 30 OR) eingetreten ohne Begründung. Ein von der Klägerin gestelltes Bezu werden braucht. gehren um Bewilligung der provisorischen Rechtsöffnung\nwurde abgewiesen, und zwar letztinstanzlich deshalb,\nDemnach hat das Bundesgericht\nweil keine · Schuldanerkennung im Sinne des Art. 82\nerkannt: SchKG vorliege. Auf Art. 265 hatte sich der Beklagte,\nDie Berufung wird abgewiesen und das Urteil der soviel ·aus den Akten ersichtlich ist, im Rechtsöffnungs-.\nI. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons verfahren nicht berufen. Nachdem das Rechtsöffnungs-\nZürich vom 29. August 1914 bestätigt. begehren abgewiesen worden WBI', liess die Klägerin\nden Beklagten zum Aussöhnungsversuch über folgendes\nRechtsbegehren vorladen :\n« Der Beklagte sei schuldig und zu · verurteilen, der\n\n88. Urteil der II. Zivilabteilung vom 2. Dezember 1914 Klägerin einen bestrittenen Betrag von.4732 Fr. 40 Cts.\nnebst Zins zu 6 % seit 1. Januar 1913 und 1 Fr. 60 Cts.\ni. S. Holz.er, Beklagter,\nBetreibungskosten zu bezahlen, unter Kostenfolge.\ngegen Grande Bra.sserie et Beauregard, Klägerin.\nIm Vermittlungsvorstand gab der Beklagte folgende\nRechtliche Natur der Einrede aus Art. 265 (Fehlen neuen Erklärung ab :\nVermögens seit dem Konkurs). Form ihrer Geltendmachung « Der vorgeladene Rudolf Holzer bestreitet die ans\n(mittels begründeten Rechtsvorschlags'l mittels Einrede im\n» Recht gestellte Forderung, soweit die Kapitp.lforde-\nRechtsöffnungsverfahren'l mittels Einrede im ordentlichen\nForderungsprozess. bezw. im Aberkennungsprozess'l). - » rung bis zum Ausbruch des Konkurses der Geschwister\nVom Gericht einzuschlagendes Verfahren, wenn die Einrede » Holzer darstellend nicht. Dagegen bestreitet er die\nim ordentlichen Forderungsprozess, bezw. im Aberkennungs- » Zinspflicht seit Ausbruch des Konkurses und best reitet\nprozess erhoben wird. .\n» die Zahlungspflicht des ganzen eingeklagten Betrages\n\nA. - Der Beklagte schuldete, solidarisch mit seinen » nebst Zins und Folgen, · unter Kostenfolge. Rudolf\n\ndrei Geschwistern, der Banque de Montreux einen Betrag » Holzer ist nämlich s. Z. in Konkurs gefallen und seither\nvon 424R Fr. 60 Cts., als er am 8 .. Februar 1911 in Konkurs » nicht zu neuem Vermögen gelangt. Die eingeklagte\nerklärt wurde. Die genannte Bank unterliess es, ihre » Forderung ist eine solche, die im Konkurse des Rudolf\nForderung im Konkurse anzumelden, wurde aber am » Holzer eingegeben wurde oder hätte eingegeben werden\n25. März 1913 von der Klägedn, die sich dafür solidarisch » sollen. »\n\n"}