I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons verfahren nicht berufen. Nachdem das Rechtsöffnungs. Zürich vom 29. August 1914 bestätigt. begehren abgewiesen worden war, liess die Klägerin den Beklagten zum Aussöhnungsversuch über folgendes Rechtsbegehren vorladen : « Der Beklagte sei schuldig und zu · verurteilen, der