gehren um Bewilligung der provisorischen Rechtsöffnung wurde abgewiesen, und zwar letztinstanzlieh deshalb, Demnach hat das Bundesgericht weil keine · Schuldanerkennung im Sinne des Art. 82 erkannt: SchKG vorliege. Auf Art. 265 hatte sich der Beklagte, Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der soviel ·aus den Akten ersichtlich ist, im Rechtsöffnungs-. I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons verfahren nicht berufen.