r ab- 464 Entscheidungen der Zivilkammern. N0 88. 465 zuerkennen, ohne dass auf die übrigen Rechtsstand- befehl zustellen. Der Beklagte erhob Rechts'V'orschlag punkte des Klägers (Art. 21, 29 und 30 OR) eingetreten ohne Begründung. Ein von der Klä.gerin gestelltes Bezu werden braucht. gehren um Bewilligung der provisorischen Rechtsöffnung wurde abgewiesen, und zwar letztinstanzlieh deshalb,