17 neu OR) 2. - Insoweit der Beklagte seine Forderung auf die in demselben Masse a n f e c h t bar, wie eine bezügvom Kläger am 20. November 1912 ausgestellte Sch uld- liche sofortige Zahlung k 0 n d i z i erb ar gewesen wäre. an e r k e n nun g stützt, kann zwar die Klage nicht Damit en tfällt die rechtliche Grundlage der Forderung, schon deshalb gutgeheissen werden, weil der Kläger dem für welche der Beklagte die provisorische Rechtsöffnung Beklagten in dieser Schuldanerkennung mehr zugesichert erwirkt hat, und diese Forderung ist ihm daht>r ab- 464 Entscheidungen der Zivilkammern.