Beklagte sie entgegengenommen und sein Begehren um Sie entbehrte somit eines gültigen Rechtsgrundes, bezw. Aufhebung des Nachlassvertrages zurückgezogen, was sie erfolgte ob turpem causam und ist deshalb nach darauf hindeutet, dass er sich offenbar selber nicht für Art. 62 OR (dem Art. 17 nicht etwa entgegensteht: berechtigt hielt, die Zahlung als verspätet zu be- vergl. HAFNER, Anm. 2 zu Art. 15 alt OR, OSER, anstanden. Anm. IV und BECKER, Anm. 3 zu Art. 17 neu OR) 2. - Insoweit der Beklagte