t erfolgt. ist im vorliegenden Falle nicht ergangen, und es kann Stellte also die Schuldanerkennung vom 20. November daher unerörtert bleiben, ob die vom Kläger im No- 1912 zwar an sich keine Mehrzusicherung im Sinne des vember 1912 geleistete Zahlung der Nachlassquote von Art. 314 dar, so erfolgte sie doch in Er füll u n g 429 Fr. noch rechtzeitig erfolgt sei. Übrigens hat der einer solchen vom Gesetz verpönten Mehrzusicherung. Beklagte sie entgegengenommen und sein Begehren um Sie entbehrte somit eines gültigen Rechtsgrundes, bezw.