die Nichterfüllung des Nachlassvertrages durch einen 19. November 1911 ergibt, in Erfüllung einer anlässlich förmlichen Beschluss der Nachlassbehörde konstatiert der Unterhandlungen über den Nachlassvertrag verwerden muss. Ein solcher Beschluss der Nachlassbehörde meintlich übernommenen Re c h t s P f 1 i ch t erfolgt. ist im vorliegenden Falle nicht ergangen, und es kann Stellte also die Schuldanerkennung vom 20. November daher unerörtert bleiben, ob die vom Kläger im No- 1912 zwar an sich keine Mehrzusicherung im Sinne des vember 1912 geleistete Zahlung der Nachlassquote von Art.