316 SchKG das Wiederaufleben seiner pflichtuug eingehen können. Tatsächlich ist nun aber ursprünglichen Forderung aus der Tatsache abzuleiten, die Schuldanerkennung vom 20. November 1912 nicht dass der Kläger ihm gegenüber die Be d i n gun gen schenkungshalber oder zum Zwecke der Erfüllung einer des N ach las s ver t rag e s n ich t e r füll t habe, moralischen Pflicht, sondern, wie sich aus den Festgenügt es, auf die Erwägung der Vorinstallz zu ver- stellungen der Vorinstanz in Verbindung mit dem in Abweisen, wonach, wie Art. 316 ausdrücklich vorschreibt, schrift bei den Akten liegenden Brief des Klägers vom