Die streitige Forderung ist. gar nicht erst • der Schuldner einem Gläubiger mehr zusichert, .als was • durch den Schuldschein begründet worden, sondern )) ihm nach dem Nachlassvertrage gebührt, ungültig» ~ schon vor dem Nachlassvertr2g, weshalb sie gemäss erklärt, nur die Übervorteilung der Mitgläubiger anläss- )) Art. 314 SchKG zu verwerfen ist. 'f) lich des Zustandekommens des Nachlassvertrages ver- C. - Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende hindern will und sich daher nur auf die vor dessen Berufung des Beklagten, mit dem Antrag auf Abweisung Zustandekommen gemachten Zusicherungen bezieht.