anerkennung vom 20. November 1912 die provisorische A. - Der Kläger schuldete dem Beklagten 5763 Fr. Rechtsöffnung. Am 18. November 1911 bewilligte das Bezirksgericht B. - Durch Urteil vom 29. August 1914 hat die Horgen dem Kläger einen Nachlassvertrag auf der Basis I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons einer Nachlassdividende von 30 %, zahlbar wie folgt: Zürich die auf Aberkennung der Forderung von 4037 Fr. 15 % Ende Dezember 1911, 15 % Ende Mai 1912. Da- 35 Cts. nebst Zins gerichtete Klage Stäublis