In diesE.r Schuldanerkennung waren wiederum Ratenzahlungen vorgesehen mit der Bestimmung, dass bei Nichtzahlung einer einzigen Rate die ganze Forderung fällig werde. Darauf zog der Btldagte sein Be- 87. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 2. Dezember 1914 gehren um Aufhebung des Nachlassvertrages zurück. i. S. Bosshardt, Beklagter, gegen Stä.ubli, Kläger. Da der Kläger unter Berufung auf Art. 314 SchKG Nachlassvertrag. Auslegung des Art.