{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-09-22", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-460.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040460.pdf", "Checksum": "123c451c1f61180d71b513812817d2c2"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:32:05", "Num": ["BGE 40 III 460"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 22.09.1914 BGE 40 III 460"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 22.09.1914 BGE 40 III 460"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 22.09.1914 BGE 40 III 460"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:32:05", "Checksum": "73db50ee137ae9e54df6ef3e39423129", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 22.09.1914 BGE 40 III 460\n\nzug auf seine Forderung. Das Gericht setzte darauf dem 11 Kläger gegebenen Versprechens, die nachgelassene\n462 Entscheidungen der Zivilkammern. N° 87. 463\n• Schuld auch zu bezahlen, und der Schuldschein vom hat, als was dem Beklagten nach dem Nachlassvertrag\n.20. November 1912 war nichts anderes als ein Beweis- gebührte. Denn es ist der Vorinstanz darin beizustimmen,\n~ mittel für dieses Versprechen in dem noch ausstehen- dass Art. 314, der « jedes Versprechen, durch welches\n• den Betrage. Die streitige Forderung ist. gar nicht erst • der Schuldner einem Gläubiger mehr zusichert, .als was\n• durch den Schuldschein begründet worden, sondern )) ihm nach dem Nachlassvertrage gebührt, ungültig»\n~ schon vor dem Nachlassvertr2g, weshalb sie gemäss erklärt, nur die Übervorteilung der Mitgläubiger anläss-\n)) Art. 314 SchKG zu verwerfen ist. 'f) lich des Zustandekommens des Nachlassvertrages ver-\nC. - Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende hindern will und sich daher nur auf die vor dessen\nBerufung des Beklagten, mit dem Antrag auf Abweisung Zustandekommen gemachten Zusicherungen bezieht.\n<ler Klage. Sc he n k u n g s haI be r oder, was rechtlich gleich zu\nDas Bundesgericht zieht behandeln wäre, zum Zwecke der Erfüllung einer m 0 -\nra I i s c h e n Pflicht, hätte also der Kläger dem Bein Erwägung:\nklagten immerhin seine ganze ursprüngliche Schuld ab-\n1. - Insofern der Beklagte versUf'bt hat, unter Be- zahlen oder ihm gegenüber eine bezügliche neue Verrufung auf Art. 316 SchKG das Wiederaufleben seiner pflichtuug eingehen können. Tatsächlich ist nun aber\nursprünglichen Forderung aus der Tatsache abzuleiten, die Schuldanerkennung vom 20. November 1912 nicht\ndass der Kläger ihm gegenüber die Be d i n gun gen schenkungshalber oder zum Zwecke der Erfüllung einer\ndes N ach las s ver t rag e s n ich t e r füll t habe, moralischen Pflicht, sondern, wie sich aus den Festgenügt es, auf die Erwägung der Vorinstallz zu ver- stellungen der Vorinstanz in Verbindung mit dem in Abweisen, wonach, wie Art. 316 ausdrücklich vorschreibt, schrift bei den Akten liegenden Brief des Klägers vom\ndie Nichterfüllung des Nachlassvertrages durch einen 19. November 1911 ergibt, in Erfüllung einer anlässlich\nförmlichen Beschluss der Nachlassbehörde konstatiert der Unterhandlungen über den Nachlassvertrag verwerden muss. Ein solcher Beschluss der Nachlassbehörde meintlich übernommenen Re c h t s P f 1 i ch t erfolgt.\nist im vorliegenden Falle nicht ergangen, und es kann Stellte also die Schuldanerkennung vom 20. November\ndaher unerörtert bleiben, ob die vom Kläger im No- 1912 zwar an sich keine Mehrzusicherung im Sinne des\nvember 1912 geleistete Zahlung der Nachlassquote von Art. 314 dar, so erfolgte sie doch in Er füll u n g\n429 Fr. noch rechtzeitig erfolgt sei. Übrigens hat der einer solchen vom Gesetz verpönten Mehrzusicherung.\nBeklagte sie entgegengenommen und sein Begehren um Sie entbehrte somit eines gültigen Rechtsgrundes, bezw.\nAufhebung des Nachlassvertrages zurückgezogen, was sie erfolgte ob turpem causam und ist deshalb nach\ndarauf hindeutet, dass er sich offenbar selber nicht für Art. 62 OR (dem Art. 17 nicht etwa entgegensteht:\nberechtigt hielt, die Zahlung als verspätet zu be- vergl. HAFNER, Anm. 2 zu Art. 15 alt OR, OSER,\nanstanden. Anm. IV und BECKER, Anm. 3 zu Art. 17 neu OR)\n2. - Insoweit der Beklagte seine Forderung auf die in demselben Masse a n f e c h t bar, wie eine bezügvom Kläger am 20. November 1912 ausgestellte Sch uld- liche sofortige Zahlung k 0 n d i z i erb ar gewesen wäre.\nan e r k e n nun g stützt, kann zwar die Klage nicht Damit en tfällt die rechtliche Grundlage der Forderung,\nschon deshalb gutgeheissen werden, weil der Kläger dem für welche der Beklagte die provisorische Rechtsöffnung\nBeklagten in dieser Schuldanerkennung mehr zugesichert erwirkt hat, und diese Forderung ist ihm daht>r ab-\n"}