{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-09-22", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-460.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040460.pdf", "Checksum": "123c451c1f61180d71b513812817d2c2"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:32:05", "Num": ["BGE 40 III 460"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 22.09.1914 BGE 40 III 460"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 22.09.1914 BGE 40 III 460"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 22.09.1914 BGE 40 III 460"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:32:05", "Checksum": "73db50ee137ae9e54df6ef3e39423129", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 22.09.1914 BGE 40 III 460\n\n460 Entscheidungen der Zivllkarll11 e n . N ° 87. 461\n\nda die zu ihrer Festsetzung notwendigen Elemente, als Kläger eine Frist an, um sich darüber auszuweisen, dass\nin der Vergangenheit liegend, gegeben sein würden. Es er seinen Verpflichtungen aus dem Nachlassvertrag\nkönnte sich dabei, Wtnn die Ehefrau von ihrem Ehemann gegenüber dem Beklagten nachgekommen sei. Im Einlängere Zeit nichts gefordert hätte, höchstens fragen, ob verständnis mit dem Beklagten verlängerte sodanr. das\neine solche Forderung im Konkurs deshalb nicht zuzu- Gericht diese Frist um zwei Tage. Innerhalb dieser zwei\nlassen sei, weil die Berechtigte zu erkennen gegeben habe, Tagt' zahlte der Kläger dem Beklagten die noch ausdass sie auf deren Geltendmachung verzichte. stehende Nachlassquote v on 429 Fr. nebst 32 Fr. GO Cts.\nfür Zinsen und SpE.sen und stellte ihm ausserdem (am\nDemnach hat das Bundesgericht 20. November 1912) ohne Erwähnung eines Schulderkannt grundes eine Schuldanerken nung im Betrage von 4037 Fr.\nDie Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- 35 Cts. (gleich dem Betrag der ursprünglichen Schuld,\ngerichtes des Kantons Bern vom 22. September 1914 be- abzüglich der bezahlten Nachlassquote, zuzüglich 3 Fr.\nstätigt. 35 Cts.) aus. In diesE.r Schuldanerkennung waren wiederum\nRatenzahlungen vorgesehen mit der Bestimmung, dass\nbei Nichtzahlung einer einzigen Rate die ganze Forderung fällig werde. Darauf zog der Btldagte sein Be-\n87. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 2. Dezember 1914 gehren um Aufhebung des Nachlassvertrages zurück.\ni. S. Bosshardt, Beklagter, gegen Stä.ubli, Kläger. Da der Kläger unter Berufung auf Art. 314 SchKG\nNachlassvertrag. Auslegung des Art. 314 SchKG (Un- schon die erste der vorgesehenen Raten nicht bezahlte,\ngültigkeit eines jeden Versprechens, durch welches der betrieb ihn der Beklagte auf Zahlung des ganzen Betrages\nSchuldner einem Gläubiger mehr zusichert, als was ihm von 4037 Fr. 35 Cts. Der Kläger erhob Rechtsvorschlag,\nnach dem Nachlassvertrag gebührt). Kondizierbarkeit, bezw. der Beklagte erwirkte jedoch gestützt auf die Schuld-\nAnfechtbarkeit der Erfüllung eines. solchen Versprechens.\nanerkennung vom 20. November 1912 die provisorische\nA. - Der Kläger schuldete dem Beklagten 5763 Fr. Rechtsöffnung.\nAm 18. November 1911 bewilligte das Bezirksgericht B. - Durch Urteil vom 29. August 1914 hat die\nHorgen dem Kläger einen Nachlassvertrag auf der Basis I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons\neiner Nachlassdividende von 30 %, zahlbar wie folgt: Zürich die auf Aberkennung der Forderung von 4037 Fr.\n15 % Ende Dezember 1911, 15 % Ende Mai 1912. Da- 35 Cts. nebst Zins gerichtete Klage Stäublis unter\nflmf bezahlte der Kläger dem Beklagten an die Nachlass- Kostenfolge für den Beklagten gutgeheissen. .\ndividende von 1729 Fr. : Dieses Urteil enthält u . a. die Feststellung, dass laut\nam 31. Januar 1912 Fr. 900 unbestrittener Behauptung in einem Briefe des Klägers\nam 20. Juni 1912 » 400 vom 19. November 1911 dieser dem BekJagten am\nund blieb also mit 429 Fr. im Rückstand. 7. August 1911 vier Wechsel im Gesamtbetrage von\nAm 6. November 1912 stellte der Beklagte beim Be- 4200 Fr. « zur Deckung Ihres Verlustes» :msgestellt\nzirksgericht Horgen gestützt auf Art. 316 SchKG das hatte. « Diese Wechsel », fährt das Gericht fort, « be-\nBegehren um Aufhebung des Nachlaswertrages mit Be- » deuteten Mittel zur Erfüllung eines damals von dem\n\n"}