460 Entscheidungen der Zivllkarll11 e n . N ° 87. 461 da die zu ihrer Festsetzung notwendigen Elemente, als Kläger eine Frist an, um sich darüber auszuweisen, dass in der Vergangenheit liegend, gegeben sein würden. Es er seinen Verpflichtungen aus dem Nachlassvertrag könnte sich dabei, Wtnn die Ehefrau von ihrem Ehemann gegenüber dem Beklagten nachgekommen sei. Im Ein- längere Zeit nichts gefordert hätte, höchstens fragen, ob verständnis mit dem Beklagten verlängerte sodanr. das eine solche Forderung im Konkurs deshalb nicht zuzu- Gericht diese Frist um zwei Tage. Innerhalb dieser zwei lassen sei, weil die Berechtigte zu erkennen gegeben habe, Tagt' zahlte der Kläger dem Beklagten die noch aus- dass sie auf deren Geltendmachung verzichte. stehende Nachlassquote v on 429 Fr. nebst 32 Fr. GO Cts. für Zinsen und SpE.sen und stellte ihm ausserdem (am Demnach hat das Bundesgericht 20. November 1912) ohne Erwähnung eines Schuld- erkannt grundes eine Schuldanerken nung im Betrage von 4037 Fr. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- 35 Cts. (gleich dem Betrag der ursprünglichen Schuld, gerichtes des Kantons Bern vom 22. September 1914 be- abzüglich der bezahlten Nachlassquote, zuzüglich 3 Fr. stätigt. 35 Cts.) aus. In diesE.r Schuldanerkennung waren wiederum Ratenzahlungen vorgesehen mit der Bestimmung, dass bei Nichtzahlung einer einzigen Rate die ganze Forde- rung fällig werde. Darauf zog der Btldagte sein Be- 87. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 2. Dezember 1914 gehren um Aufhebung des Nachlassvertrages zurück. i. S. Bosshardt, Beklagter, gegen Stä.ubli, Kläger. Da der Kläger unter Berufung auf Art. 314 SchKG Nachlassvertrag. Auslegung des Art. 314 SchKG (Un- schon die erste der vorgesehenen Raten nicht bezahlte, gültigkeit eines jeden Versprechens, durch welches der betrieb ihn der Beklagte auf Zahlung des ganzen Betrages Schuldner einem Gläubiger mehr zusichert, als was ihm von 4037 Fr. 35 Cts. Der Kläger erhob Rechtsvorschlag, nach dem Nachlassvertrag gebührt). Kondizierbarkeit, bezw. der Beklagte erwirkte jedoch gestützt auf die Schuld- Anfechtbarkeit der Erfüllung eines. solchen Versprechens. anerkennung vom 20. November 1912 die provisorische A. - Der Kläger schuldete dem Beklagten 5763 Fr. Rechtsöffnung. Am 18. November 1911 bewilligte das Bezirksgericht B. - Durch Urteil vom 29. August 1914 hat die Horgen dem Kläger einen Nachlassvertrag auf der Basis I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons einer Nachlassdividende von 30 %, zahlbar wie folgt: Zürich die auf Aberkennung der Forderung von 4037 Fr. 15 % Ende Dezember 1911, 15 % Ende Mai 1912. Da- 35 Cts. nebst Zins gerichtete Klage Stäublis unter flmf bezahlte der Kläger dem Beklagten an die Nachlass- Kostenfolge für den Beklagten gutgeheissen. . dividende von 1729 Fr. : Dieses Urteil enthält u . a. die Feststellung, dass laut am 31. Januar 1912 Fr. 900 unbestrittener Behauptung in einem Briefe des Klägers am 20. Juni 1912 » 400 vom 19. November 1911 dieser dem BekJagten am und blieb also mit 429 Fr. im Rückstand. 7. August 1911 vier Wechsel im Gesamtbetrage von Am 6. November 1912 stellte der Beklagte beim Be- 4200 Fr. « zur Deckung Ihres Verlustes» :msgestellt zirksgericht Horgen gestützt auf Art. 316 SchKG das hatte. « Diese Wechsel », fährt das Gericht fort, « be- Begehren um Aufhebung des Nachlaswertrages mit Be- » deuteten Mittel zur Erfüllung eines damals von dem zug auf seine Forderung. Das Gericht setzte darauf dem 11 Kläger gegebenen Versprechens, die nachgelassene 462 Entscheidungen der Zivilkammern. N° 87. 463 • Schuld auch zu bezahlen, und der Schuldschein vom hat, als was dem Beklagten nach dem Nachlassvertrag .20. November 1912 war nichts anderes als ein Beweis- gebührte. Denn es ist der Vorinstanz darin beizustimmen, ~ mittel für dieses Versprechen in dem noch ausstehen- dass Art. 314, der « jedes Versprechen, durch welches • den Betrage. Die streitige Forderung ist. gar nicht erst • der Schuldner einem Gläubiger mehr zusichert, .als was • durch den Schuldschein begründet worden, sondern )) ihm nach dem Nachlassvertrage gebührt, ungültig» ~ schon vor dem Nachlassvertr2g, weshalb sie gemäss erklärt, nur die Übervorteilung der Mitgläubiger anläss- )) Art. 314 SchKG zu verwerfen ist. 'f) lich des Zustandekommens des Nachlassvertrages ver- C. - Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende hindern will und sich daher nur auf die vor dessen Berufung des Beklagten, mit dem Antrag auf Abweisung Zustandekommen gemachten Zusicherungen bezieht. r ab- 464 Entscheidungen der Zivilkammern. N0 88. 465 zuerkennen, ohne dass auf die übrigen Rechtsstand- befehl zustellen. Der Beklagte erhob Rechts'V'orschlag punkte des Klägers (Art. 21, 29 und 30 OR) eingetreten ohne Begründung. Ein von der Klä.gerin gestelltes Be- zu werden braucht. gehren um Bewilligung der provisorischen Rechtsöffnung wurde abgewiesen, und zwar letztinstanzlieh deshalb, Demnach hat das Bundesgericht weil keine · Schuldanerkennung im Sinne des Art. 82 erkannt: SchKG vorliege. Auf Art. 265 hatte sich der Beklagte, Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der soviel ·aus den Akten ersichtlich ist, im Rechtsöffnungs-. I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons verfahren nicht berufen. Nachdem das Rechtsöffnungs. Zürich vom 29. August 1914 bestätigt. begehren abgewiesen worden war, liess die Klägerin den Beklagten zum Aussöhnungsversuch über folgendes Rechtsbegehren vorladen : « Der Beklagte sei schuldig und zu · verurteilen, der 88. 'Urteil der II. Zivilabteilung vom 2. Dezember 1914 Klägerin einen bestrittenen Betrag von.4732 Fr. 40 Cts. nebst Zins zu 6 % seit 1. Januar 1913 und 1 Fr. 60 Cts. i. S. Holzer, Beklagter, Betreibungskosten zu bezahlen, unter Kostenfolge. gegen Grande Brasserie et Beauregard, Klägerin. Im Vermittlungsvorstand gab der Beklagte folgende Rechtliche Natur der Einrede aus Art. 265 (Fehlen neuen Erklärung ab : Vermögens seit dem Konkurs). Form ihrer Geltendmachung « Der vorgeladene Rudolf Holzer bestreitet die ans (mittels begründeten Rechtsvorschlags? mittels Einrede im » Recht gestellte Forderung, soweit die Kapit2lforde- Rechtsöffnungsverfahren ? mittels Einrede im ordentlichen Forderungsprozess. bezw. im Aberkennungsprozess ?). - » rung bis zum Ausbruch des Konkurses der Geschwister Vom Gericht einzuschlagendes Verfahren, wenn die Einrede » Holzer darstellend nicht. Dagegen bestreitet er die im ordentlichen Forderungsprozess, bezw. im Aberkennungs- » Zinspflicht seit Ausbruch des Konkurses und besf reitet prozess erhoben wird. . » die Zahlungspflicht des ganzen eingeklagten Betrages A. - Der Beklagte schuldete, solidarisch mit seinen » nebst Zins und Folgen, unter Kostenfolge. Rudolf drei Geschwistern, der Banque de Montreux einen Betrag ) Holzer ist nämlich s. Z. in Konkurs gefallen und seither von 424R Fr. 60 Cts., als er am 8. februar 1911 in Konkurs J) nicht zu neuem Vermögen gelangt. Die eingeklagte erklärt wurde. Die genannte Bank unterliess es, ihre » Forderung ist eine solche, die im Konkurse des Rudolf Forderung im Konkurse anzumelden, wurde aber am J) Holzer eingegeben wurde oder hätte eingegeben werden 25. März 1913 von der Klägerin, die sich dafür solidarisch » sollen. » verbürgt hatte, für den gesamten Schuldbetrag nebst den Nichtsdestoweniger erfolgte darauf die Einreichung bis Ende 1912 berechneten Zinsen und Zinseszinsen der vorliegenden Klage, mit demimAussöhnungsverfahren (insgesamt 4732 Fr. 40 Cts.) befriedigt, worauf die Bank angekündigten, oben wiedergegebenen Rechtsbegehren. der Klägerin am gleichen Tage ihre Rechte gegen den Nachdem der Beklagte in der Hauptverteidigung seine Beklagten abtrat. im Vermittlungsvorstand abgegebene Erklärung wieder- Am 6.j20.0ktober 1913 liess die Klägerin dem Be- holt hatte, mit den Anträgen : klagten für den von ihr bezahlten Betrag von 4732 Fr. « 1. Auf das Rechtsbegehren der Klage sei nicht ein- 40 Cts. nebst 6 % Zins seit 25. März· 1913 einen Zahlungs- zutreten.