Innerhalb dieser zwei lassen sei, weil die Berechtigte zu erkennen gegeben habe, Tagt' zahlte der Kläger dem Beklagten die noch ausdass sie auf deren Geltendmachung verzichte. stehende Nachlassquote v on 429 Fr. nebst 32 Fr. 60 Cts. für Zinsen und SpE.sen und stellte ihm ausserdem (am Demnach hat das Bundesgericht 20. November 1912) ohne Erwähnung eines Schulderkannt grundes eine Schuldanerkennung im Betrage von 4037 Fr. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Ober- 35 Cts.