AS 39 II S. 18 ff.). Da nun im vorliegenden F911 einer- können, wenn dieser der ihm gemäss Art. 160 Abs. 2 seits auf Grund des vorinstanzlichen Urteils feststeht, ZGB aufellegten Verpflichtung nicht n9chgekommen ist. dass der vom Beklagten geltend gemachte Alimentations- Eine solche Forderung wäre ebensogut bestimmbar, als ein durch Urteil oder Vertrag umschriebener Anspruch, 460 Entscheidungen der Zivllkaru.l e n. No 87. 461