>n. Es wäre nicht einzusehen, w9rum z. B. der festgesetzt woroen ist, vorausgesetzt, dass der Partei- Anspruch der Ehefr9u gegen den nicht beschiedenen Ehewille nicht auf Begründung einer selbständigen, von dea mann auf Gew äI-.ru ng des Unterl:altes für sich ur d ihle gesetzlichen Bedingungen der Unterhaltspflicht unab- Kinder für die Zeit bis zur KonkurseröfInung im Konku..s hängigen Ullterhaltsverbindlichkeit gerichtet war (vgl. des Ehemannes nicht sollte geltend gemacht werden AS 39 II S. 18 ff.).