Dagegen steht der Zulassung rungen. Diese gehören aber, wie oben ausgeführt worden von schon vor dem Konkursbeginn schuldig gewordenen ist, nicht zu den Konkursforderungen ; sie können also Unterhaltsbeiträgen im Konkurs f'ichts im Wege (vgl. auch nicht im Konkurs geltend gemacht werden. Hieran ERNST JAEGER, Komm. zu § J der deutschen Korkursändert es nichts, ob die Alimentationsforderung ihren ordnung, Anm. 40 ; aus u n z u t r e f f end e n Gründen Inhalt durch richterliche Feststellung erhalten habe, weil abweichend SARWEY, Konkursordnung für das deutsche auch ein Urteil die Unterhaltsforderung, die sich ihrer Reich, S: 16).