eine einheitliche Forderung, sondern eine Vielheit von Forderung von 19,750 Fr. nach der eigenen Darstellung in jeder Mietperiode neu entstehenden Einzelforderungen des Beklagten nur aus solchen Raten zusammerlsetzt, bezahlt (vgl. AS 27 II S. 457; für die Behandlung der die erst nach der Konkurseröffnung fällig geworden sind, in Zukunft fällig werdenden Mietzinse im Konkurs s. so kann die Alimentationsforderung des Beklagten im überdies S e u f f e r t, Konkursprozessrecht S. 48). Be- Konkurs des Ernst Aebi nicht zugelassen werden.