N° 86. 459 entsprechenden Verhaltens oder einer Gegenleistung des andern Teils fortbesteht und mit deren Aufhören ihrer- ~nspruch von 19,750 Fr. den je nach der Bedürftigkeit seits ebenfalls wegfällt. Streng logisch genommen ist z. des Berechtigten und der Leistungsfähigkeit des Ver- B. die Leistung des Mieters von Moment zu Moment pflichteten ver ä n der I i c. h engesetzlichen familiendurch die Gegenleistung des Vermieters bedingt, so dass rechtlichen Unterhaltsanspruch der Frau Aebi an Stelle der Mieter bei Bezahlung des Mietzinses eigentlich nicht des Richters näher umschreiben sollte, und dass sich die