andern wiederkehrenden Leistungen, bei denen, obschon Darum l<önnen im Konkurse z. B. · Schadenersatzforde- ihr rechtlicher Grund bereits gelegt ist, die Leistungspflicht des einen Teils nur unter der Voraussetzung eines 458 Entscheidungt'n der ~. '.'1;Kammern. N° 86. 459 entsprechenden Verhaltens oder einer Gegenleistung des andern Teils fortbesteht und mit deren Aufhören ihrer- ~nspruch von 19,750 Fr. den je nach der Bedürftigkeit seits ebenfalls wegfällt.