d ist aber besteht oder in erheblichem Mass abgenommen hat, jede Forderung, die sich auf einen R e c h t s t i tel sowie wenn die Vermögensverhältnisse des Pflichtigen der stützen kann, die rechtlich existent und rechtlich erzwing- Höhe der Rente nicht mehr entsprechen. Das nämliche bar ist (vgl. JAEGER, Komm. zu Art. 197 SchKG, Note 6). ist auch nach Art. 320 ZGB für die vom Vaterschaftsbe- Dass die Forderung schon in quanto feststehe, ist ebenso- klagten dem unehelichen Kind geschuldeten Alimente, wenig erforderlich, als dass sie in quali vorhanden sei; sowie für die Unterstützungsansprüche gemäss Art.