Unterhaltsansprüchell und Konkursgesetz, gleichgiltig, ab die Forderung auf regelmässig nicht der Fall. Sie sind nicht als einheitlich e Grund kantonalen oder eidgenössischen Rechts eFltstan- Obligationen zu betrachten, die, einmal entstanden, bis --den sei. Die entsprechenden Bestimmungen im deutschen zum Wegfall der einen oder andern Bedingung fortdauern. Recht sind denn auch in ' der Konkursordnung und nicht Sie sind vielmehr Ansprüche, die sich in jedem Augenblick im Zivilrecht enthalten (vgl. § 3 der deutschen Konkurs- erneuern, zu ihrem Bestehen der Fortdauer des ihnen zu ordnung).