Dies schliesst aber die Aebi seiner früheren Ehefrau geschuldeten Alimente Kompetenz des Bundesgerichts zur Untersuchung der zusammen. Da diese Forderung vor dem 1. Januar 1912 Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen diese und, wie nicht bestreitbar ist, auf Grund des Familien- Forderung im Konkurs des Ernst Aebi geltend gemacht rechts entstanden ist, beurteilt sich die Frage nach ihrem werden könne, nicht aus. Denn die Vorinstanz hat die Charakter gemäss Art. 76 aOR nach dem alten kanto- Klage inbezug auf die Alimentationsforderung nicht nalen Recht.