wortung selber ausführt, setzt sich die von ihm geltend Ebenso ist das Bundesgericht daran gebunden, dass die gemachte Forderung von 19,750 Fr. aus 79 seit dem Höhe der vereinbarten Alimente nicht ein für alle mal 1. Oktober 1906, also nach der Eröffnung des Konkurses feststehend, sondern den jeweiligen Umständen entüber Ernst Aebi fällig gewordenen Monatsraten der von sprechend veränderlich sein sollte. Dies schliesst aber die Aebi seiner früheren Ehefrau geschuldeten Alimente Kompetenz des Bundesgerichts zur Untersuchung der zusammen.