auch der heute allein noch im Streite das s die s e B e s tim m u n gin der F 0 I g e, liegenden, vom Beklagten erworbenen Alimentations- bei einer Veränderung der Umstände, forderung berechtigt gewesen sei, könnte daher ebenfalls auf den Antrag des einen oder des andern als vom Kläger anerkannt gelten. Doch kann das dahin- Ehegatten vermehrt oder vermindert gestellt bleiben, da die Klage, wie im folgenden auszu- wer den k ö n n e. Mit der Vorinstanz ist daher davon führen ist, hinsichtlich der Alimentationsforderung jeden- auszugehen, dass die von Aebi seiner Ehefrau geschul-