N° 86. 455 machung der streitigen Forderungen legitimiert anerkannt hatte, gestützt auf eie zwischen den Parteien abgeschlos- vention als eine blosse nähere Umschreibung der in Satz sene Konvention eine materielle Prüfung der Frauen- 140 des frühem bernischen Zivilgesetzbuch~ normierten gutsforderung nicht mehr nötig gewesen sei. Dadurch, Unterstützungspflicht charakterisiert hat, so entzieht dass er gegen den vorinstanzlichen Entscheid nicht re- sich diese Auffassung der Ueberprüfung durch das Bunkurriert hat, hat sich der Kläger aber nicht nur damit desgericht.