Wie bereits gericht haben sich die Parteien dahin geeinigt, dass wenn bemerkt, hat das Obergericht die Klage bezüglich der das Gericht den. Beklagten als zur Geltendmachung der Frauengutsforderung nur für 1500 Fr. gutgeheissen, diese Forderungen im Konkurse legitimiert anerkennen würde, Forderung also bereits definitiv im Betrage von 2500 Fr. die Forderung von 4,000 Fr. im Konkurse mit 2500 Fr. als Konkursforderung zugelassen. Demgegenüber enthält zuzulassclt, die K lage in diesem Punkt mit hin nur fü r die Bemerkung im angefochtenen Urteil, dass die Frauen- 1500 F r. gutzuheissen sei.