Da der Kläger gegen das vorinstanzliche Urteil nicht Neuauflage des Kollokationsplans, bestritt der Kläger als appelliert hat, liegt die Frauengutsforderung heute nicht Konkursgläubiger des Ernst Aebi die beiden Forderungen, mehr im Streit. Zwar hat der Beklagte in seinem Beruindem er mit Klage vom 31. März 1914 das Begehren . fungsbegehren 2 beantragt, die Klage sei hinsichtlich der stellte, es sei der Beklagte mit seinen Ansprüchen gänz- Frauengutsforderung für den Betrag von 2500 Fr. « defilich aus dem Kollokationsplan zu weisen.