Frau Anna Aebi) unter Vorbehalt der Bestreitungsrechte gestützt auf die zwischen den Parteien zustande gekomder Konkursgläubiger gemäss Art. 250 SchKG anerkannte. mene Vereinbarung die Klage bezüglich der Frauenguts- Nach der gestützt auf Art. 66 der bundesgerichtlichen forderung von 4000 Fr. nur für 1500 Fr. gutgeheissen. Verordnung vom 13. Juli 1911 notwendig gewordenen Da der Kläger gegen das vorinstanzliche Urteil nicht Neuauflage des Kollokationsplans, bestritt der Kläger als appelliert hat, liegt die Frauengutsforderung heute nicht Konkursgläubiger des Ernst Aebi die beiden Forderungen, mehr im Streit.