{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-11-26", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-451.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040451.pdf", "Checksum": "228d5af2e0229365b6c485a46b24c966"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:32:04", "Num": ["BGE 40 III 451"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 26.11.1914 BGE 40 III 451"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 26.11.1914 BGE 40 III 451"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 26.11.1914 BGE 40 III 451"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:32:04", "Checksum": "def95be640da42ba85288a05a94c34be", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 26.11.1914 BGE 40 III 451\n\n 458 Entscheidungt'n\nder ~. '.'1;Kammern. N° 86. 459\nentsprechenden Verhaltens oder einer Gegenleistung des\nandern Teils fortbesteht und mit deren Aufhören ihrer- ~nspruch von 19,750 Fr. den je nach der Bedürftigkeit\nseits ebenfalls wegfällt. Streng logisch genommen ist z. des Berechtigten und der Leistungsfähigkeit des Ver-\nB. die Leistung des Mieters von Moment zu Moment pflichteten ver ä n der I i c. h engesetzlichen familiendurch die Gegenleistung des Vermieters bedingt, so dass rechtlichen Unterhaltsanspruch der Frau Aebi an Stelle\nder Mieter bei Bezahlung des Mietzinses eigentlich nicht des Richters näher umschreiben sollte, und dass sich die\neine einheitliche Forderung, sondern eine Vielheit von Forderung von 19,750 Fr. nach der eigenen Darstellung\nin jeder Mietperiode neu entstehenden Einzelforderungen des Beklagten nur aus solchen Raten zusammerlsetzt,\nbezahlt (vgl. AS 27 II S. 457; für die Behandlung der die erst nach der Konkurseröffnung fällig geworden sind,\nin Zukunft fällig werdenden Mietzinse im Konkurs s. so kann die Alimentationsforderung des Beklagten im\nüberdies S e u f f e r t, Konkursprozessrecht S. 48). Be- Konkurs des Ernst Aebi nicht zugelassen werden. Dies\nsteht sonach eine Alimentationsforderung nur in dem ist denn auch im deutschen Recht, in § 3 der Konkurs-\nMasse, als ihre Voraussetzungen in der Vergangenheit verordnung, ausdrückliclJ. bestimmt.\nliegen oder noch andauern, so kann sie im Moment der 4. - Ob und imwieweit familienrecbtliche Alimenta-.\nKonkurseröffnung auch nur für die vergangenen Alimen- tiOJ sansprüche Konkursforderungen seien, hängt also\ntationsperioden und für die laufende existent sein. Die nicht davon ab, ob sie auf Gesetz beruhen oder auf Urteil\nspäter zu leistenden Alimente bilden daher nicht den oder Vertrag, sondern davop, ob sie zur Zeit der Eröftnuna\nb\nGegenstand einer jetzt schon bestehenden, wenn auch des Verfahrens als vorhanden zu gelten haben oder ob\nbefristeten oder bedingten Forderung, sondern den man annehmen müsse, dass sie erst nach Konkursaus-\nGegenstand erst z u k ü n f t i g entstehender Forde- bruch von neuem entstehen. Dagegen steht der Zulassung\nrungen. Diese gehören aber, wie oben ausgeführt worden von schon vor dem Konkursbeginn schuldig gewordenen\nist, nicht zu den Konkursforderungen ; sie können also Unterhaltsbeiträgen im Konkurs f'ichts im Wege (vgl.\nauch nicht im Konkurs geltend gemacht werden. Hieran ERNST JAEGER, Komm. zu § J der deutschen Korkursändert es nichts, ob die Alimentationsforderung ihren ordnung, Anm. 40 ; aus u n z u t r e f f end e n Gründen\nInhalt durch richterliche Feststellung erhalten habe, weil abweichend SARWEY, Konkursordnung für das deutsche\nauch ein Urteil die Unterhaltsforderung, die sich ihrer Reich, S: 16). Dabei spiflt es keine Rolle, ob die für die\nNatur nach in jedem AugenbUck neu erzeugt, nicht eia Vergangepheit erwacrsenen Alimentationsforderungen\nfür alle m~l fixieren kann. Das gleiche gilt auch dann, durch gerichtliches Ulteil oder Parteivereirbarur.g näher\nwenn das Mass der Alimentationsforderung durch Ver- festgesetzt worden seien oder sich dir ekt auf das Gesetz\neinbarung zwischen dem Berechtigten und Verpflichtete. stützf>n. Es wäre nicht einzusehen, w9rum z. B. der\nfestgesetzt woroen ist, vorausgesetzt, dass der Partei- Anspruch der Ehefr9u gegen den nicht beschiedenen Ehewille nicht auf Begründung einer selbständigen, von dea mann auf Gew äI-.ru ng des Unterl:altes für sich ur d ihle\ngesetzlichen Bedingungen der Unterhaltspflicht unab- Kinder für die Zeit bis zur KonkurseröfInung im Konku..s\nhängigen Ullterhaltsverbindlichkeit gerichtet war (vgl. des Ehemannes nicht sollte geltend gemacht werden\nAS 39 II S. 18 ff.). Da nun im vorliegenden F911 einer- können, wenn dieser der ihm gemäss Art. 160 Abs. 2\nseits auf Grund des vorinstanzlichen Urteils feststeht, ZGB aufellegten Verpflichtung nicht n9chgekommen ist.\ndass der vom Beklagten geltend gemachte Alimentations- Eine solche Forderung wäre ebensogut bestimmbar, als\nein durch Urteil oder Vertrag umschriebener Anspruch,\n460 Entscheidungen der Zivllkaru.l e n. No 87. 461\n\n"}