{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-11-26", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-451.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040451.pdf", "Checksum": "228d5af2e0229365b6c485a46b24c966"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:32:04", "Num": ["BGE 40 III 451"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 26.11.1914 BGE 40 III 451"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 26.11.1914 BGE 40 III 451"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 26.11.1914 BGE 40 III 451"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:32:04", "Checksum": "def95be640da42ba85288a05a94c34be", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 26.11.1914 BGE 40 III 451\n\n 456 Entscheidungen\nder Zivilkamm,'rn , N° 86. 457\nNichtzulassung der Forderung zum Konkurs mit k 0 n-\nkur s r e c h t I ich e n Erwägungen begründet, indem rungen geltend gemacht werden, auch wenn deren Umes unter Verweisung auf die deutsche Doktrin ausführte, fang bei 'Eröffnung des yerfahrens noch nicht zi ITermässig\ndass es sich. in conoreto um einen .auf 'Gesetz und nicht bestimmt ist (vgl. Bei t r ä g e zur Erläuterung des\nauf Vertrag beruhenden Anspruch .h andle, der überdies deutschen Rechts, Bd. 50 S. 1120 f.). 'Vährend nun di e\nnicht unveränderlich fest bestimmt, sondern variabel sei. meisten Forderungen als einmalige abgeschlossene Wir-\nOb und inwieweit aber eine Forderung im Konkurs zuzu- kungen eines Tatbestandes zur Entstehung gelangen, ist\nlassen sei, entscheidet sich nach dem Schuldbetreibungs- dies bei den familienrechtlichen. Unterhaltsansprüchell\nund Konkursgesetz, gleichgiltig, ab die Forderung auf regelmässig nicht der Fall. Sie sind nicht als einheitlich e\nGrund kantonalen oder eidgenössischen Rechts eFltstan- Obligationen zu betrachten, die, einmal entstanden, bis\n--den sei. Die entsprechenden Bestimmungen im deutschen zum Wegfall der einen oder andern Bedingung fortdauern.\nRecht sind denn auch in ' der Konkursordnung und nicht Sie sind vielmehr Ansprüche, die sich in jedem Augenblick\nim Zivilrecht enthalten (vgl. § 3 der deutschen Konkurs- erneuern, zu ihrem Bestehen der Fortdauer des ihnen zu\nordnung). Grunde liegenden bestimmten Verwandtschaftsverhält-\n3. - Zu prüfen ist daher, ob der Beklagte -die Alimen- nisses, sowie bestimmten Grades von Bedürftigkeit des\ntationsforderung, die er ' von sich aus kapitalisiert hat, Berechtigten und Leistungsfähigkeit des Verpflichteten\nnach konkursrechtlichen Grundsätzen im Konkurs des bedürfen (vgl. STAUDIGER, Kommentar zum Familien-\nErnst Aebi geltend machen könne, wobei es so zu halten recht, Vor b e m e r k u n gen zum dritten Kapitel des\nist, wie wenn Frau Anna Aebi selbst die Forderung ein- Abschnittes Verwandtschaft; GAUPP-STEIN, Kommentar\ngegeben hätte. Voraussetzung für die Anmeldung im zu Art. 323 der deutschen Zivilprozessordnung, S e u f-\nKonkurs ist, dass es sich um eine K 0 n ku f S f 0 r d e- fe r ts A r chi v, Neue Folge Bd. 8 N° 86 und RIVIERE,\nrun g handle. Was als Konkursforderung aufzufassen Pandectes fran~aises, N° 446 und 447 unter dem Stichsei, ist im Gesetz nicht gesagt. Es ist daher von dem all- wort (/ aliments »). Aus diesem Grunde hört gemäss\ngemein anerkannten Grundsatze auszugehen, dass grund- Art. 153 ZBG bei Wiederverheiratung des berechtigten\nsätzlich alle Forderungen, die zur Zeit der Eröffnung des Ehegatten die Unterhaltspflicht des andern Teiles auf;\nKonkurses schon b e s t ehe n, Konkursforderungen sein ebenso kann eine wegen Bedürftigkeit ausgesetzte Rente\nund dass nur die im Momente der Eröffnung des Ver- auf Verlangen des pflichtigen Ehegatten aufgehoben oder\nfahrens noch nicht begründeten Forderungen am Kon- herabgesetzt werden, wenn die Bedürftigkeit nicht mehr\nkurs nicht partizipieren können. B e s t ehe n d ist aber besteht oder in erheblichem Mass abgenommen hat,\njede Forderung, die sich auf einen R e c h t s t i tel sowie wenn die Vermögensverhältnisse des Pflichtigen der\nstützen kann, die rechtlich existent und rechtlich erzwing- Höhe der Rente nicht mehr entsprechen. Das nämliche\nbar ist (vgl. JAEGER, Komm. zu Art. 197 SchKG, Note 6). ist auch nach Art. 320 ZGB für die vom Vaterschaftsbe-\nDass die Forderung schon in quanto feststehe, ist ebenso- klagten dem unehelichen Kind geschuldeten Alimente,\nwenig erforderlich, als dass sie in quali vorhanden sei; sowie für die Unterstützungsansprüche gemäss Art. 329\nes genügt, wenn die für die Bestimmung der Höhe des ZGB der Fall. Es verhält sich dabei ähnlich, wie bei\nAnspruches notwendigen Faktoren bereits gegeben sind. andern wiederkehrenden Leistungen, bei denen, obschon\nDarum l<önnen im Konkurse z. B. · Schadenersatzforde- ihr rechtlicher Grund bereits gelegt ist, die Leistungspflicht des einen Teils nur unter der Voraussetzung eines\n"}