{"Signatur": "CH_BGB_005", "Spider": "CH_UNIBE", "Datum": "1914-11-26", "PDF": {"Datei": "CH_UNIBE/CH_BGB_005_BGE-40-III-451.pdf", "URL": "https://www.fallrecht.ch/c3040451.pdf", "Checksum": "228d5af2e0229365b6c485a46b24c966"}, "Scrapedate": "2026-07-03", "Scrapetime": "23:32:04", "Num": ["BGE 40 III 451"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 26.11.1914 BGE 40 III 451"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III 26.11.1914 BGE 40 III 451"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III 26.11.1914 BGE 40 III 451"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral (ATF via Uni Berne) Partie III"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale (DTF via Uni Berna) Parte III"}], "ScrapyJob": "446973/81/5", "Zeit UTC": "03.07.2026 23:32:04", "Checksum": "def95be640da42ba85288a05a94c34be", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht (BGE via Uni Bern) Teil III 26.11.1914 BGE 40 III 451\n\n ; 454 Entscheidungen\nder Zivilkammern. N° 86. 455\nmachung der streitigen Forderungen legitimiert anerkannt\nhatte, gestützt auf eie zwischen den Parteien abgeschlos- vention als eine blosse nähere Umschreibung der in Satz\nsene Konvention eine materielle Prüfung der Frauen- 140 des frühem bernischen Zivilgesetzbuch~ normierten\ngutsforderung nicht mehr nötig gewesen sei. Dadurch, Unterstützungspflicht charakterisiert hat, so entzieht\ndass er gegen den vorinstanzlichen Entscheid nicht re- sich diese Auffassung der Ueberprüfung durch das Bunkurriert hat, hat sich der Kläger aber nicht nur damit desgericht. Satz 140 a. a. O. bestimmt aber, dass wenn\neinverstanden erklärt, dass die Frauengutsforderung für die Ehe aus Grund einer Krankheit oder eines Leibes-\n2500 Fr. im Konkurs des Ernst Aebi zuzulassen sei, gebrechens des einen Ehegatten getrennt worden sei, die\nsondern auch die Berechtigung des Beklagten zur Geltend- sich derselbe nicht durch eine . schlechte Aufführung\nmachung der Forderung im Konkurs gestützt auf dessen selbst zugezogen habe, das Ehegericht den gesunden\nErwerb im Separatkonkurs der Frau Aebi anerkannt, Ehegatten verurteilen solle, an die Verpflegung des\nwelche Berechtigung nach der von den Parteien vor kranken beizutragen, wenn derselbe nicht hinlängliches\nObergericht abgeschlossenen Vereinbarung die V 0 r- Vermögen besitze, um sich daraus zu verpflegen; überaus set z u n g für die teilweise Zulassung der Frauen- dies wird festgesetzt, dass wenn sich die geschiedenen\ngutsforderung im Konkurs bilden sollte. Dass der Kon- Ehegatten über die Summe dieses Beitrages nicht einigen\nkursverwalter im Spezialkonkurs der Frau Anna Aebi können, sie durch das Zivilgericht zu bestimmen sei und\nzur Versteigerung auch der heute allein noch im Streite das s die s e B e s tim m u n gin der F 0 I g e,\nliegenden, vom Beklagten erworbenen Alimentations- bei einer Veränderung der Umstände,\nforderung berechtigt gewesen sei, könnte daher ebenfalls auf den Antrag des einen oder des andern\nals vom Kläger anerkannt gelten. Doch kann das dahin- Ehegatten vermehrt oder vermindert\ngestellt bleiben, da die Klage, wie im folgenden auszu- wer den k ö n n e. Mit der Vorinstanz ist daher davon\nführen ist, hinsichtlich der Alimentationsforderung jeden- auszugehen, dass die von Aebi seiner Ehefrau geschulralls deshalb gutgeheisen werden muss, weil diese Forde- deten Alimentationsbeiträge als Beiträge des gesunden\nrung nicht Konkursforderung sein \"kann. Ehegatten an denjenigen Teil zu betrachten sind, der\n2. - Wie der Beklagte in Art. 18 seiner Klagebeant- die Trennung durch seine Krankheit veranlasst hat.\nwortung selber ausführt, setzt sich die von ihm geltend Ebenso ist das Bundesgericht daran gebunden, dass die\ngemachte Forderung von 19,750 Fr. aus 79 seit dem Höhe der vereinbarten Alimente nicht ein für alle mal\n1. Oktober 1906, also nach der Eröffnung des Konkurses feststehend, sondern den jeweiligen Umständen entüber Ernst Aebi fällig gewordenen Monatsraten der von sprechend veränderlich sein sollte. Dies schliesst aber die\nAebi seiner früheren Ehefrau geschuldeten Alimente Kompetenz des Bundesgerichts zur Untersuchung der\nzusammen. Da diese Forderung vor dem 1. Januar 1912 Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen diese\nund, wie nicht bestreitbar ist, auf Grund des Familien- Forderung im Konkurs des Ernst Aebi geltend gemacht\nrechts entstanden ist, beurteilt sich die Frage nach ihrem werden könne, nicht aus. Denn die Vorinstanz hat die\nCharakter gemäss Art. 76 aOR nach dem alten kanto- Klage inbezug auf die Alimentationsforderung nicht\nnalen Recht. Wenn daher die Vorinstanz die auf die etwa mit der Begründung gutgeheissen, diese Forderung\nAlimentationsforderung bezügliche Bestimmung der zwi- sei mit der Person der Frau Anna Aebi untrennbar verschen Aebi und seiner Ehefrau abgeschlossenen Kon- bunden, also unübertragbar gewesen. Das Obergericht\nhat diese Frage überhaupt nicht berührt, sondern die\n"}